Für eine lebendige Schulgemeinschaft

Unser Ziel ist es, Ideen und Projekte zu fördern, die das Schulleben in kultureller, wissenschaftlicher, sportlicher und sozialer Hinsicht bereichern. Sehr wichtig ist uns, dass kein Schüler und keine Schülerin aus finanziellen Gründen auf die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen verzichten muss. Zuschüsse gewähren wir individuell, unbürokratisch und schnell.

Dies wird durch das finanzielle und ideelle Engagement vieler Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler - auch vieler Ehemaliger - ermöglicht. Mit den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und den Erlösen der Schulfeste AdWentzBasar und EWentzHock kann vieles umgesetzt werden, wofür öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden können oder nicht ausreichen.

Gegründet im Jahr 1982 ist unser Verein kontinuierlich gewachsen und hat derzeit rund 350 Mitglieder.

Interessiert Sie unsere Satzung im Detail!

Satzung
Freunde des Wentzinger Gymnasiums Freiburg e.V.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17.06.2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Wentzinger Gymnasiums Freiburg“. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister und führt deshalb den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung am Wentzinger Gymnasium in ideeller und materieller Hinsicht.

  2. Der Verein kann kulturelle Veranstaltungen sowie Vorhaben zu sozialen Zwecken durchführen und/oder unterstützen. Die Unterstützung kann auch einzelnen Personen zugutekommen. Der Verein kann im Rahmen der Zweckbestimmung auch Schulen und Schulpatenschaften im Ausland unterstützen.

  3. Es können auch Projekte in Kooperation mit anderen anerkannt gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen durchgeführt werden.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, wenn sie schriftlich um Aufnahme beim Vorstand nachsuchen.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.

  2. Im Ein- und Austrittsjahr ist der volle Beitrag geschuldet.

  3. Die Zahlung erfolgt in der Regel einmal jährlich durch Bankeinzug.

  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. a)  durch Kündigung

    2. b)  durch Ausschluss

    3. c)  durch Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung

  2. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden; Textform genügt.

    Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 31.12. eines Jahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen

    die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn es trotz Erinnerung mehr als zwei Jahresbeiträge schuldig ist. Das Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den durch eingeschriebenen Brief mitgeteilten Beschluss des Vorstandes kann sich das Mitglied an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses wenden. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, einzuberufen und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

§ 6 Spenden

Zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben nimmt der Verein auch Spenden entgegen. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, er darf den Mitgliedern und Spendern für alle eingenommenen Beträge (Beiträge und Spenden) Spendenbescheinigungen erteilen, die den Mitgliedern und Spendern für steuerliche Zwecke zur Verfügung stehen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem KassiererIn und bis zu vier BeisitzerInnen. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  3. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Sie gelten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich, und zwar in der Regel im ersten Schulhalbjahr stattfinden. Ihr obliegt

  1. a)  die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung durch den Vorstand

  2. b)  die Entlastung des Vorstandes

  3. c)  die Wahl des neuen Vorstandes

  4. d)  die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

  5. e)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  6. f)  eine allgemeine Debatte über Anträge der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der

    Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen einberufen; Textform genügt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es

    erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse

    über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks oder Vereinsauflösung erfordern die

    Zustimmung von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder.

  4. Der Vorstand kann vorsehen, dass Vereinsmitglieder

    1. a)  an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,

    2. b)  ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

§ 10 Protokolle

Die von den Vereinsorganen (§§ 8 und 9) gefassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen; die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollantIn zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit 3⁄4 der Stimmen aller Mitglieder.

  2. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der für die

    Beschlussfassung erforderlichen Zahl erschienen, kann der Vorstand unverzüglich eine dritte Mitgliederversammlung einberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins entschieden wird. In dieser dritten Mitgliederversammlung ist zu einer Auflösung die Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich bei der Beschlussfassung ergeben.

§ 12 Das Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Wentzinger Gymnasiums zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 11.11.2015.